BFH - Beschluss vom 19.07.2010
I B 207/09
Normen:
FGO § 126 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1476/09

Revision bei Abweisung eines Rechtsmittels als unbegründet trotz fehlender Zulässigkeit des Rechtsmittels; Eröffnung eines nicht vorgesehenen Rechtsbehelfs bei einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung

BFH, Beschluss vom 19.07.2010 - Aktenzeichen I B 207/09

DRsp Nr. 2010/19337

Revision bei Abweisung eines Rechtsmittels als unbegründet trotz fehlender Zulässigkeit des Rechtsmittels; Eröffnung eines nicht vorgesehenen Rechtsbehelfs bei einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung

1. NV: Eine Einspruchsentscheidung im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung kann nicht mit der Klage angefochten werden. 2. NV: Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eröffnet nicht eine im Gesetz nicht vorgesehene Klagemöglichkeit.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts zur Aussetzung der Vollziehung (AdV).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde für die Streitjahre (1998 bis 2005) zur Einkommensteuer veranlagt. Nachdem die Klägerin die dieserhalb erlassenen Steuerbescheide mit einer Klage angefochten hatte, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Vollziehung der Bescheide auf einen Antrag der Klägerin hin aus. Er verfügte dabei, dass die AdV einen Monat nach Zustellung der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ende und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs stehe. Der Einspruch der Klägerin gegen die Verfügung über die AdV hatte keinen Erfolg; in der Einspruchsentscheidung heißt es u.a., dass diese mit der Klage angefochten werden könne.