BGH - Urteil vom 30.06.2020
II ZR 8/19
Normen:
AktG § 147 Abs. 2 S. 1; AktG § 147 Abs. 1 S. 1; AktG § 309; AktG § 317;
Fundstellen:
AG 2020, 744
BB 2021, 259
BGHZ 226, 182
DB 2020, 1726
DNotZ 2021, 292
DStR 2020, 2085
DZWIR 2020, 490
MDR 2020, 1069
NZG 2020, 1025
WM 2020, 1535
ZIP 2020, 1554
ZInsO 2021, 607
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 63/16
OLG Düsseldorf, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 U 215/16

Revision der Nebenintervenientin; Anfechtungsklage gegen einen Bestellungsbeschluss; Der Beschluss über die Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 S. 1 AktG setzt lediglich einen wirksamen Geltendmachungsbeschluss voraus; Ein Geltendmachungsbeschluss ist nur nichtig, wenn die Ersatzansprüche nicht hinreichend individualisierbar sind; Konzernrechtliche Haftungsansprüche nach §§ 309, 317 AktG gehören zu den Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 S. 1 AktG

BGH, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen II ZR 8/19

DRsp Nr. 2020/11323

Revision der Nebenintervenientin; Anfechtungsklage gegen einen Bestellungsbeschluss; Der Beschluss über die Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 S. 1 AktG setzt lediglich einen wirksamen Geltendmachungsbeschluss voraus; Ein Geltendmachungsbeschluss ist nur nichtig, wenn die Ersatzansprüche nicht hinreichend individualisierbar sind; Konzernrechtliche Haftungsansprüche nach §§ 309, 317 AktG gehören zu den Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 S. 1 AktG

a) Ein selbständiger Beschluss über die Bestellung eines besonderen Vertreters, dem ein wirksamer oder als wirksam zu behandelnder Beschluss zur Geltendmachung der Ersatzansprüche zugrunde liegt, ist nicht wegen des Fehlens von Anhaltspunkten für das Bestehen von Ersatzansprüchen anfechtbar.b) Konzernrechtliche Haftungsansprüche nach §§ 309, 317 AktG gehören zu den Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG.

Tenor

Auf die Revision der Nebenintervenientin zu 1 wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2018 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufungen der Nebenintervenienten zu 1 und 2 wird das Anerkenntnisurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 23. September 2016 abgeändert und die Klage abgewiesen.