Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. Januar 2019 aufgehoben.
2.Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen.
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