BGH - Beschluss vom 23.07.2019
1 StR 197/19
Normen:
AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 27 Abs. 2; StGB § 28 Abs. 1; StGB § 49 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 22.01.2019

Revision der Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Rechtsfehlerhafte Nichtbeachtung der Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1 StGB

BGH, Beschluss vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 1 StR 197/19

DRsp Nr. 2019/13023

Revision der Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Rechtsfehlerhafte Nichtbeachtung der Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1 StGB

Die sich auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Pflichtwidrigkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gründende steuerliche Erklärungspflicht ist ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal nach § 28 Abs. 1 StGB. Bei einem Gehilfen, der im Zeitpunkt der Gehilfenhandlung nicht selbst zur Aufklärung der Finanzbehörde verpflichtet ist, ist daher eine Strafrahmenverschiebung neben der Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen, es sei denn, das Tatgericht hätte allein wegen des Fehlens der Erklärungspflicht Beihilfe statt Täterschaft angenommen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. Januar 2019 aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 27 Abs. 2; StGB § 28 Abs. 1; StGB § 49 Abs. 1;

Gründe