Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. März 2019 aufgehoben
a)im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte im Fall 4 der Urteilsgründe (gewerbsmäßiger Schmuggel von 7.782 kg Wasserpfeifentabak) verurteilt worden ist; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten;
b) c) d) 2. 3.
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