BGH - Beschluss vom 31.03.2020
1 StR 403/19
Normen:
AO § 373 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 315
wistra 2020, 335
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5400 Js 19/17

Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigem Schmuggel (von 7.782 kg Wasserpfeifentabak)

BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - Aktenzeichen 1 StR 403/19

DRsp Nr. 2020/8160

Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigem Schmuggel (von 7.782 kg Wasserpfeifentabak)

Für die Hinterziehung von Tabaksteuern ist darauf abzustellen, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur dann gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt. Dies setzt voraus, dass der Täter eine wirtschaftliche Zugriffs- und Verwertungsmöglichkeit hinsichtlich dieser Waren hat, über diese also wirtschaftlich (mit-)verfügen kann. Eine Mitverfügung scheidet aus, wenn der Täter die Verfügungsmöglichkeit zwar zunächst erlangt, diese jedoch durch die Sicherstellung wieder verliert. Aufgrund der Sicherstellung ist ein (weiteres) Inverkehrbringen und eine wirtschaftliche Verwertung der der Steuer unterliegenden Waren, auf das für die Verbrauchbzw. Warensteuern als Entstehungstatbestand allgemein abgestellt wird, ausgeschlossen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. März 2019 aufgehoben

a)

im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte im Fall 4 der Urteilsgründe (gewerbsmäßiger Schmuggel von 7.782 kg Wasserpfeifentabak) verurteilt worden ist; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten;

b) c) d) 2. 3.