BGH - Beschluss vom 12.05.2020
3 StR 130/20
Normen:
StPO § 404 Abs. 2; BGB § 291 S. 1; BGB § 187 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 25.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 507 Js 251/19 140 Ks 5/19

Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wwegen Mordes u.a.; Änderung des Urteils hinsichtlich des angeordneten Zinsbeginns

BGH, Beschluss vom 12.05.2020 - Aktenzeichen 3 StR 130/20

DRsp Nr. 2020/8493

Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wwegen Mordes u.a.; Änderung des Urteils hinsichtlich des angeordneten Zinsbeginns

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. November 2019 im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass Zinsen erst ab dem 26. November 2019 zu zahlen sind.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Nebenklägerinnen A. R. und G. R. sowie der Adhäsions- und Nebenklägerin S. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 404 Abs. 2; BGB § 291 S. 1; BGB § 187 Abs. 1;

Gründe