BFH - Beschluß vom 31.08.2000
VIII R 33/00
Normen:
FGO § 60 Abs. 6 S. 1, § 126 Abs. 1 ; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 320

Revision des Beigeladenen nach Erledigung der Hauptsache

BFH, Beschluß vom 31.08.2000 - Aktenzeichen VIII R 33/00

DRsp Nr. 2001/24

Revision des Beigeladenen nach Erledigung der Hauptsache

1. Der Beigeladene ist zwar berechtigt, gegen eine gerichtliche Entscheidung selbständig Rechtsmittel einzulegen, soweit er dadurch den Streitgegenstand des Klageverfahrens nicht verändert. 2. Der Beigeladene kann über diesen Streitgegenstand aber nicht verfügen. 3. Haben die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, ist die vom Beigeladenen danach eingelegte Revision mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 6 S. 1, § 126 Abs. 1 ; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I. Die Revisionsklägerin --im Streitjahr eine GmbH, zwischenzeitlich in eine KG umgewandelt-- war zum Klageverfahren der Kläger --zusammen veranlagter Ehegatten-- notwendig beigeladen worden. Die Klage richtete sich gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 der Kläger, mit dem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) Ausschüttungen der Revisionsklägerin statt als Einnahmen bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen als Teil seines Verkaufserlöses i.S. von § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die von ihm veräußerte Beteiligung an der Revisionsklägerin erfasste. Die Revisionsklägerin vertritt die Ansicht, dass eine Ausschüttung nicht vorlag. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.