Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 3115,34 Euro festgesetzt.
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Die klagende Berufsgenossenschaft wendet sich (noch) gegen die Nachforderung von auf Übergangsgeld (Übg) erhobenen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) in Höhe von 2904,34 Euro zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 211 Euro.
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