BGH - Beschluss vom 27.12.2021
AnwSt (B) 8/21
Normen:
BRAO § 197 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ANWG Nürnberg, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AnwG I - 12/20
AnwGH Bayern, vom 26.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH II - 2 - 4/21

Revision eines Rechtsanwalts wegen der Verletzung anwaltlicher Berufspflichten

BGH, Beschluss vom 27.12.2021 - Aktenzeichen AnwSt (B) 8/21

DRsp Nr. 2022/2098

Revision eines Rechtsanwalts wegen der Verletzung anwaltlicher Berufspflichten

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 26. April 2021 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 197 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.