BFH - Beschluss vom 14.02.2003
X R 35/02
Normen:
FGO § 115 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 652

Revision; einheitliche Entscheidung

BFH, Beschluss vom 14.02.2003 - Aktenzeichen X R 35/02

DRsp Nr. 2003/5683

Revision; einheitliche Entscheidung

1. Haben weder der BFH noch das FG die Revision zugelassen, so ist diese Mangels Zulassung nicht statthaft.2. Legen sowohl der Kl. als auch sein Prozessbevollmächtigter jeweils eigenständig Revision ein, ist über die unzulässigen Revisionen einheitlich zu entscheiden.2.30.

Normenkette:

FGO § 115 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat mit Telefax vom 26. Oktober 2002 innerhalb der Rechtsmittelfrist persönlich "Beschwerde, Einspruch, Revision" eingelegt, sein Prozessbevollmächtigter mit Telefax vom 28. Oktober 2002 Revision. In dem angefochtenen Urteil wurde die Revision nicht zugelassen; ebenso wenig ließ der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision zu.

Wenige Tage nach Einlegung der Revision hat der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, er habe das Mandat niedergelegt. Eine andere, § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügende Bevollmächtigung hat der Kläger bisher nicht angezeigt.

Mit Telefaxschreiben vom 19. und 20. November 2002 hat der Kläger beantragt, "die möglicherweise bisher nichteingehaltenen Formalien und Fristen auf den alten Stand wiedereinzusetzen, und alle für mich nachteiligen Folgen auszusetzen".

II. Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.