BGH - Beschluss vom 20.09.2018
1 StR 512/17
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 103
BFH/NV 2019, 191
NStZ 2019, 153
wistra 2019, 62
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 26.06.2017

Revision gegen eine Verurteilung wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer; Eintritt von Tatvollendung bei der Straftat der Steuerhinterziehung

BGH, Beschluss vom 20.09.2018 - Aktenzeichen 1 StR 512/17

DRsp Nr. 2018/16779

Revision gegen eine Verurteilung wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer; Eintritt von Tatvollendung bei der Straftat der Steuerhinterziehung

Bei der Straftat der Steuerhinterziehung tritt Vollendung erst dann ein, wenn der Täter durch seine Tathandlung Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Betreffen die Taten die Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe inhaltlich unzutreffender Steuererklärungen, hängt die Tatvollendung davon ab, ob die unrichtigen Steueranmeldungen zu einer Zahllast oder zu einer Steuervergütung geführt haben.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. Juni 2017 aufgehoben

a)

in den Fällen 14 bis 17 der Urteilsgründe im Schuldspruch und Strafausspruch,

b)

im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe