BGH - Beschluss vom 17.09.2019
1 StR 379/19
Normen:
AO § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a); AO § 196; AO § 193;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 27.02.2019

Revision gegen eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

BGH, Beschluss vom 17.09.2019 - Aktenzeichen 1 StR 379/19

DRsp Nr. 2019/17824

Revision gegen eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. Februar 2019

a)

im Fall 8 der Urteilsgründe (Umsatzsteuervoranmeldung Juni 2014) aufgehoben; insoweit wird das Verfahren eingestellt und trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;

b)

bezüglich der zweiten Gesamtstrafe dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 22 Fällen (Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar 2014 bis November 2015 mit Ausnahme des Monats Juni 2014) zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt ist;

c)

im Schuldspruch im Übrigen dahin geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in sechs Fällen (jeweils Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuerhinterziehung 2012 und 2013) schuldig ist;

d)

in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe (Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuerhinterziehung 2012 und 2013) und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen zum Umfang der verkürzten Einkommen- und Gewerbesteuern aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.