Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 16. November 2018 mit den der subjektiven Tatseite zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen in sechs Fällen verwarnt und die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30 € vorbehalten.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit der Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Ihre Revision hat Erfolg.
I.
Die Strafkammer hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
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