BFH - Beschluß vom 12.04.2002
XI R 20/99
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1045

Revision; Rechtsschutzinteresse bei bestandskräftigem Änderungsbescheid

BFH, Beschluß vom 12.04.2002 - Aktenzeichen XI R 20/99

DRsp Nr. 2002/10008

Revision; Rechtsschutzinteresse bei bestandskräftigem Änderungsbescheid

1. Änderungsbescheide nehmen den ursprünglichen Bescheid in ihren Regelungsgehalt mit auf.2. Für eine gerichtliche Überprüfung des ursprünglichen Bescheides besteht kein Rechtsschutzinteresse, solange der Änderungsbescheid Bestand hat. Das gilt auch für das Revisionsverfahren.

Gründe:

1. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage gegen den vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) am 10. November 1997 erlassenen Einkommensteueränderungsbescheid 1991 statt. Das FA legte die vom FG zugelassene Revision ein. Am 18. Februar 2000 änderte das FA den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1991 erneut gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), wobei darauf hingewiesen wurde, der Bescheid ändere den mit Klage angefochtenen Bescheid vom 10. November 1997. Der Kläger und Revisionsbeklagte legte gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid Einspruch ein; einen Antrag nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stellte er nicht.