BFH - Beschluß vom 28.07.2000
X R 11/00; X R 12/00
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 185

Revision; Verfahrensmangel

BFH, Beschluß vom 28.07.2000 - Aktenzeichen X R 11/00; X R 12/00

DRsp Nr. 2000/9771

Revision; Verfahrensmangel

Zu den Anforderungen an einen Verfahrensmangel i.S.v. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Im Streitjahr 1994 betrieb der Kläger und Revisionskläger (Kläger) eine ... sowie ein Gewerbe als ... Nachdem er weder Steuererklärungen abgegeben noch Fristverlängerungsanträge gestellt hatte, zog ihn der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) schließlich im Mai bzw. Juni 1996 im Wege der Schätzung zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer heran, wobei es bei der Einkommensteuer (Steuerfestsetzung: 42 944 DM) im Wesentlichen (unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Einkunftsquelle für die negativen Vermietungseinkünfte inzwischen nicht mehr zur Verfügung stand) an die erklärungsgemäß durchgeführte Veranlagung 1993, bei der Umsatzsteuer (Steuerfestsetzung: 106 684 DM; Vorjahr: 120 927 DM) an die Voranmeldungen (zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 10 %) anknüpfte.