BFH - Beschluß vom 17.05.2000
II B 135/99
Normen:
GrEStG (1983) § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 204

Revision: Zulassung der Revision - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung - bereits geklärte Rechtsfrage - Divergenz: Darstellung der Rechtsprechung

BFH, Beschluß vom 17.05.2000 - Aktenzeichen II B 135/99

DRsp Nr. 2000/10120

Revision: Zulassung der Revision - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung - bereits geklärte Rechtsfrage - Divergenz: Darstellung der Rechtsprechung

1. Die Rechtsfrage, ob die fortbestehende Stellung eines Ersterwerbers als Grundpfandrechtsgläubiger einer Rückgängigmachung i.S. von § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 entgegensteht, ist seit BFHE 163, 204 nicht mehr klärungsbedürftig. 2. a) Von einer Divergenz ist nur auszugehen, wenn die Entscheidung des Finanzgerichts von einem in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgestellten Rechtssatz abweicht. b) Eine Divergenz liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sie sich scheinbar aus der Gegenüberstellung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung mit derjenigen des Bundesfinanzhofs und nur deshalb ergibt, weil die erstgenannte infolge verkürzter Wiedergabe sinnentstellt dargestellt wird.

Normenkette:

GrEStG (1983) § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: