BFH - Beschluß vom 12.09.2000
III B 103/99
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 81 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Abs. 3 Satz 3;

Revision: Zulassung der Revision - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung - Darlegungslast - Divergenz: Darstellung der Rechtsprechung; Beschwerdeverfahren: Aussetzung

BFH, Beschluß vom 12.09.2000 - Aktenzeichen III B 103/99

DRsp Nr. 2000/10124

Revision: Zulassung der Revision - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung - Darlegungslast - Divergenz: Darstellung der Rechtsprechung; Beschwerdeverfahren: Aussetzung

1. a) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist. b) Die grundsätzliche Bedeutung der Sache muss dargelegt werden, wozu auch gehört, dass bereits vorliegende Rechtsprechung berücksichtigt und eine in Rechtsprechung und/oder Literatur umstrittene und klärungsbedürftige Rechtsfrage hinreichend bezeichnet wird. 2. Den Darlegungsvoraussetzungen zur behaupteten Divergenz genügt nicht, wer die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, von denen das Finanzgericht angeblich abgewichen ist, lediglich mit Datum und Aktenzeichnen benennt, ohne dass die divergierenden Rechtssätze gegenübergestellt werden. 3. Legt der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Finanzgericht Unterlagen vor, können diese zum Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils gemacht werden, ohne dass es einer weiteren "Benachrichtigung" über deren Verwertung bedarf. 4. Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens ist nicht möglich, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen werden muss.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 81 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Abs. 3 Satz 3;

Gründe: