BFH - Beschluß vom 22.09.2000
XI B 139/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3;

Revision: Zulassung der Revision - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung - Darlegungslast

BFH, Beschluß vom 22.09.2000 - Aktenzeichen XI B 139/99

DRsp Nr. 2000/10113

Revision: Zulassung der Revision - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung - Darlegungslast

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist. 2. Die grundsätzliche Bedeutung der Sache muss dargelegt werden, wozu auch gehört, dass bereits vorliegende Rechtsprechung berücksichtigt und eine in Rechtsprechung und/oder Literatur umstrittene und klärungsbedürftige Rechtsfrage hinreichend bezeichnet wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3;

Gründe:

Nach ständiger Rechtsprechung ist einer Sache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 1986 V B 64/86, BFHE 148, 10, BStBl II 1987, 95, und vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (BFH-Beschluss vom 27. Februar 1991 II B 27/90, BFHE 163, 495, BStBl II 1991, 465). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein.