BFH - Beschluß vom 15.09.2000
V B 93/00
Normen:
AO § 74 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 199

Revision: Zulassung der Revision - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung - Darlegungslast

BFH, Beschluß vom 15.09.2000 - Aktenzeichen V B 93/00

DRsp Nr. 2000/10134

Revision: Zulassung der Revision - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung - Darlegungslast

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist. 2. Die grundsätzliche Bedeutung der Sache muss dargelegt werden, wozu auch gehört, dass bereits vorliegende Rechtsprechung berücksichtigt und eine in Rechtsprechung und/oder Literatur umstrittene und klärungsbedürftige Rechtsfrage hinreichend bezeichnet wird.

Normenkette:

AO § 74 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war als Kommanditistin zu 99,01 v.H. an der K GmbH & Co KG beteiligt, die in der ...branche tätig war. Über das Vermögen der KG wurde am 31. Oktober 1996 der Konkurs eröffnet.

Das Büro- und Betriebsgebäude der KG in L gehörte der Klägerin, die es ihrer Gesellschaft zur Verfügung gestellt hatte.

Nach den Berechnungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) schuldet die KG für das Jahr 1995 und das Jahr 1996 bis zur Konkurseröffnung ... DM Umsatzsteuer.

Wegen dieser Steuerschulden nahm das FA die Klägerin mit Haftungsbescheid vom 6. August 1999 in Anspruch; es stützte den Bescheid auf die Vorschrift des § 74 der Abgabenordnung (AO 1977) und beschränkte die Haftung auf das Grundstück.