BFH - Beschluß vom 04.10.2000
VIII B 12/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 201

Revision: Zulassung der Revision - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung - Darlegungslast

BFH, Beschluß vom 04.10.2000 - Aktenzeichen VIII B 12/00

DRsp Nr. 2000/10138

Revision: Zulassung der Revision - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung - Darlegungslast

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist. 2. a) Die grundsätzliche Bedeutung der Sache muss dargelegt werden, wozu auch gehört, dass bereits vorliegende Rechtsprechung berücksichtigt und eine in Rechtsprechung und/oder Literatur umstrittene und klärungsbedürftige Rechtsfrage hinreichend bezeichnet wird. b) Erforderlich ist weiter, dass die Beschwerde vorträgt, inwieweit die streitige Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus von Bedeutung und inwieweit sie klärungsbedürftig ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig, da die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht hinreichend bezeichnet haben (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).