BFH - Beschluß vom 09.08.2000
II B 14/00
Normen:
FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 190

Revision: Zulassung der Revision - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung - Darlegungslast; Aufklärungsrüge: Beruhen; Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluß vom 09.08.2000 - Aktenzeichen II B 14/00

DRsp Nr. 2000/10121

Revision: Zulassung der Revision - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung - Darlegungslast; Aufklärungsrüge: Beruhen; Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. a) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist. b) Die grundsätzliche Bedeutung der Sache muss dargelegt werden, wozu auch gehört, dass bereits vorliegende Rechtsprechung berücksichtigt und eine in Rechtsprechung und/oder Literatur umstrittene und klärungsbedürftige Rechtsfrage hinreichend bezeichnet wird. 2. Rügt der Beschwerdeführer, das Finanzgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, hat er darzulegen, dass das Ersturteil auf der fehlenden Sachaufklärung beruht. 3. Soll mit Aussicht auf Erfolg bemängelt werden, dass das Finanzgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden und dadurch den Grundsatz auf rechtliches Gehör verletzt hat, setzt dies voraus, dass mitgeteilt wird, was in einer mündlichen Verhandlung vom Steuerpflichtigen noch vorgetragen worden wäre.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: