BFH - Beschluss vom 17.03.2010
X B 118/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1277
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 03.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 27/07

Revisionantrag wegen fehlerhafter Auslegung eines Übergabevertrages hinsichtlich der Vornahme von Verbesserungsmaßnahmen bzw. Instandhaltungsmaßnahmen

BFH, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen X B 118/09

DRsp Nr. 2010/8509

Revisionantrag wegen fehlerhafter Auslegung eines Übergabevertrages hinsichtlich der Vornahme von Verbesserungsmaßnahmen bzw. Instandhaltungsmaßnahmen

1. NV: Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn die Auslegung des FG einen Fehler von so erheblichem Gewicht aufweist, dass er geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. 2. NV: Behält sich ein Altenteilsberechtigter ein Wohnrecht vor, können nur die Aufwendungen als Versorgungsleistung anerkannt werden, die der Erhaltung des im Zeitpunkt der Übergabe vertragsgemäßen Zustandes der Wohnung dienen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) auf die Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) gestützte Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

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