Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab. Zur Begründung führte es aus, die Kläger und Revisionskläger (Kläger) hätten innerhalb der ihnen vom Gericht gesetzten Ausschlußfrist den Gegenstand des Klagebegehrens nicht ausreichend bezeichnet. Im übrigen sei die Klage auch deshalb unzulässig, weil der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den angefochtenen Bescheid in den einzelnen Streitpunkten gemäß § 165 der Abgabenordnung (
Mit ihrer Revision rügen die Kläger Verletzung von Bundesrecht; insbesondere der Art. 19 Abs. 4 und 103 Abs.
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