I. Am 13. Dezember 1996 schloss der Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit einer Stadt einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück. Die Stadt wurde dabei von einer Mitarbeiterin ohne Vertretungsmacht vertreten. Durch notariell beurkundete Erklärung vom 8. Januar 1997 genehmigte die Stadt die von der Vertreterin ohne Vertretungsmacht abgegebenen Erklärungen.
Bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer wandte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Steuersatz von 3,5 v.H. an.
Mit der dagegen gerichteten Klage wurde geltend gemacht, dass auf den Erwerbsvorgang der Steuersatz von 2 v.H. anzuwenden sei. Der steuerbare Vorgang sei bereits im Jahre 1996 verwirklicht worden.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Erwerbsvorgang sei i.S. von § 23 Abs. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 erst im Jahre 1997 verwirklicht worden, mithin sei auf ihn der Steuersatz von 3,5 v.H. anzuwenden.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|