BFH - Beschluss vom 23.03.2006
VI R 13/03
Normen:
FGO § 120 Abs. 3 § 126 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1321
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 504/00

Revisionsbegründung

BFH, Beschluss vom 23.03.2006 - Aktenzeichen VI R 13/03

DRsp Nr. 2006/11923

Revisionsbegründung

1. Die Revisionsbegründung muss die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Die Rüge muss eindeutig erkennen lassen, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält.2. Der Revisionskläger muss die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen.3. Der Revisionskläger muss sich mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er dieses für unrichtig hält.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 3 § 126 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Haftung für rückständige Lohnsteuer, Verspätungs- und Säumniszuschläge gemäß §§ 191 Abs. 1, 69, 34 der Abgabenordnung (AO 1977).