BFH - Beschluss vom 10.04.2006
XI R 11/05
Normen:
FGO § 120 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1334
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 10.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2112/01

Revisionsbegründung

BFH, Beschluss vom 10.04.2006 - Aktenzeichen XI R 11/05

DRsp Nr. 2006/16200

Revisionsbegründung

Die Revision ist selbstständig zu begründen. Zur Begründung kann es ausreichen, wenn auf den mit Gründen versehenen, die Revision zulassenden Beschluss Bezug genommen wird, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ihrem Inhalt nach zur Begründung der Revision genügt und das Revisionsgericht in seinem die Revision zulassenden Beschluss das Vorliegen des geltend gemachten Revisionsgrundes bejaht hat.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. In der Sache ist der Abzug von Gutachtenkosten als Steuerberatungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie der Abzug von Nachzahlungszinsen für Veranlagungszeiträume vor 1999 streitig.

Der Senat hat mit Beschluss vom 11. März 2005 die Revision zugelassen. Dieser Beschluss wurde am 18. März 2005 zugestellt. Die Revisionsbegründung ging am 17. Mai 2005 bei Gericht ein. Auf die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hingewiesen, lässt die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vortragen:

- Die Revisionsbegründung sei mit allen Argumenten und den Revisionsanträgen bereits im Schreiben vom 11. Juni 2004 enthalten gewesen.