I. In der Sache ist der Abzug von Gutachtenkosten als Steuerberatungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie der Abzug von Nachzahlungszinsen für Veranlagungszeiträume vor 1999 streitig.
Der Senat hat mit Beschluss vom 11. März 2005 die Revision zugelassen. Dieser Beschluss wurde am 18. März 2005 zugestellt. Die Revisionsbegründung ging am 17. Mai 2005 bei Gericht ein. Auf die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hingewiesen, lässt die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vortragen:
- Die Revisionsbegründung sei mit allen Argumenten und den Revisionsanträgen bereits im Schreiben vom 11. Juni 2004 enthalten gewesen.
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