BFH - Beschluss vom 01.06.2006
I R 12/05
Normen:
FGO § 120 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2088
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7329/03

Revisionsbegründung

BFH, Beschluss vom 01.06.2006 - Aktenzeichen I R 12/05

DRsp Nr. 2006/24478

Revisionsbegründung

1. Zu einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung gehört u. a. eine Auseinandersetzung mit den Gründen den angefochtenen Urteils. Es muss erkennbar sein, dass Revisionskläger die Begründung jenes Urteils und sein eigenes bisheriges Vorbringen überprüft hat; zu diesem Zweck muss dargetan werden, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen.2. Dem genügt eine wörtliche Wiederholung der in der Klageschrift enthaltenen Ausführungen regelmäßig nicht.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit der körperschaftsteuerrechtlichen Umgliederungsregelungen im Zusammenhang mit dem Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 732 abgedruckt.