BFH - Urteil vom 25.06.2003
X R 66/00
Normen:
FGO § 120 Abs. 2 S 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 19

Revisionsbegründung, Anforderungen

BFH, Urteil vom 25.06.2003 - Aktenzeichen X R 66/00

DRsp Nr. 2003/13895

Revisionsbegründung, Anforderungen

1. In der Revisions- oder Revisionsbegründungsschrift muss die nach Ansicht des Rev.-Kl. verletzte Rechtsnorm bezeichnet werden. Es muss sich um eine Norm des Bundesrechts handeln; diese kann dem materiellen oder dem Verfahrensrecht angehören. Die erhobene Rüge muss zwar nicht unbedingt durch Angabe eines bestimmten Paragraphen gekennzeichnet werden, in jedem Fall muss aber eindeutig erkennbar sein, welche Norm der Rev.-Kl. für verletzt hält.2. Darüber hinaus muss der Rev.-Kl. die Gründe rechtlicher oder tatsächlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 2 S 2 ;

Gründe:

A. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlussrevisionsbeklagte (Klägerin) wird mit ihrem Ehemann für die Streitjahre (1992 bis 1994) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 23. August 1991 von der B-GmbH (Bauträgerin) das Grundstück X-Weg 10 mit einem darauf noch zu errichtenden Einfamilienhaus. Das Grundstück gehörte zu dem Gesamtbauvorhaben X-Weg 4, 6, 8 und 10, das insgesamt vier von der Bauträgerin für verschiedene Auftraggeber zu erstellende Einfamilienhäuser umfasste.