I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erbte im August 1990 von seiner Mutter ein Grundstück mit einem im Jahr 1952 errichteten Einfamilienhaus. In den Jahren 1994 und 1995 sanierten und renovierten die Kläger das zunächst leer stehende Haus. Außerdem vergrößerten sie im Dachgeschoss die Wohnfläche. Seit Juni 1995 nutzen die Kläger das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken.
Für die mit den Ausbaumaßnahmen zusammenhängenden Herstellungskosten begehrten die Kläger für das Jahr 1995 einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der für dieses und das Streitjahr maßgebenden Fassung (EStG). Für das Streitjahr 1994 beantragten sie erfolglos, Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 59 756 DM (Heizungserneuerung, Umstellung Wechsel- auf Drehstrom, Malerarbeiten im Außenbereich, Glaserarbeiten, Dacharbeiten, Sanierung der Außenwände) und Schuldzinsen in Höhe von 7 279 DM als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 abzuziehen.
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