BFH - Beschluss vom 14.02.2006
II R 46/05
Normen:
FGO § 56 Abs. 2 § 116 Abs. 7 § 120 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1304
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4169/03

Revisionsbegründung; Rechtsanwalt

BFH, Beschluss vom 14.02.2006 - Aktenzeichen II R 46/05

DRsp Nr. 2006/11465

Revisionsbegründung; Rechtsanwalt

1. Das Gesetz verlangt ausdrücklich die Angabe der Revisionsgründe. Schriftliche Ausführungen in früheren Verfahrensabschnitten, insbesondere diejenigen zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, machen eine gesonderte Revisionsbegründung grundsätzlich nicht entbehrlich.2. Von einem Rechtsanwalt muss erwartet werden, dass er die Voraussetzungen und die Anforderungen für das Rechtsmittel kennt oder sich zumindest davon Kenntnis verschafft.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 2 § 116 Abs. 7 § 120 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat eine Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) als unbegründet zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 14. September 2005 II B 161/04 die Revision zugelassen. Der Beschluss wurde dem zum postulationsfähigen Personenkreis i.S. des § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) gehörenden Kläger am 17. Oktober 2005 zugestellt. In den "Rechtlichen Hinweisen" des Beschlusses wird u.a. darauf hingewiesen, dass die Revisionsbegründung innerhalb eines Monats nach Zustellung des (Zulassungs-)Beschlusses beim BFH einzureichen ist.