I. Das Finanzgericht (FG) hat eine Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) als unbegründet zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 14. September 2005 II B 161/04 die Revision zugelassen. Der Beschluss wurde dem zum postulationsfähigen Personenkreis i.S. des § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) gehörenden Kläger am 17. Oktober 2005 zugestellt. In den "Rechtlichen Hinweisen" des Beschlusses wird u.a. darauf hingewiesen, dass die Revisionsbegründung innerhalb eines Monats nach Zustellung des (Zulassungs-)Beschlusses beim BFH einzureichen ist.
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