BFH - Beschluss vom 02.08.2002
IV R 14/01
Normen:
FGO § 120 ;

Revisionsbegründung; Schriftform

BFH, Beschluss vom 02.08.2002 - Aktenzeichen IV R 14/01

DRsp Nr. 2002/16210

Revisionsbegründung; Schriftform

1. Ebenso wie für die Revisionseinlegung ist auch für die Revisionsbegründung Schriftform erforderlich.2. Der Schriftform wird nur genügt, wenn das maßgebliche Schriftstück von demjenigen, der die Verantwortung für seinen Inhalt trägt, eigenhändig, d. h. mit einem die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug handschriftlich unterzeichnet ist. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Name voll ausgeschrieben oder lesbar ist. Es genügt, wenn sich aus dem Namenszug, jedenfalls in Zusammenschau mit der maschinenschriftlichen Wiederholung des Namens unter der Unterschrift, mindestens einzelne Buchstaben erkennen lassen und es sich eindeutig um die Wiedergabe eines Namens und nicht nur eines bloßen Namenszeichens (Paraphe) oder eines einzigen Buchstaben handelt.

Normenkette:

FGO § 120 ;

Gründe: