BFH - Beschluß vom 30.04.2002
VII R 109/00
Normen:
FGO §§ 118 120 Abs. 2 S. 2 ; KN Pos 4901;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1185

Revisionsbegründung; Tarifierung eines Sportplaners

BFH, Beschluß vom 30.04.2002 - Aktenzeichen VII R 109/00

DRsp Nr. 2002/10108

Revisionsbegründung; Tarifierung eines "Sportplaners"

1. Zu den Anforderungen an eine Revisionsbegründung.2. Eine Revision kann nicht ausschließlich mit Angriffen gegen die tatsächliche Würdigung durch das FG begründet werden, es sei denn, es werden Umstände bezeichnet, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die vom FG getroffenen Feststellungen mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sind, dass sie widersprüchlich sind oder aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Tatsachen das FG die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art abgeleitet hat.3. Zur Tarifierung eines "Sportplaners".

Normenkette:

FGO §§ 118 120 Abs. 2 S. 2 ; KN Pos 4901;

Gründe:

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hat die von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) herausgegebenen Sportplaner (Tennis-, Fußball-, Golf- und Motorsportplaner) entgegen der Umsatzsteueranmeldung der Klägerin für das Jahr 1995 dem Regelsteuersatz unterworfen (Änderungsbescheid vom 14. Oktober 1997, insoweit bestätigt durch die Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 1999).