I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog im Streitjahr 1999 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erhielt für eine Tätigkeit als ehrenamtliche Funktionärin der X-Post Gewerkschaft außerdem monatliche Aufwandsentschädigungen, die für den Zeitraum 1. Januar 1999 bis 31. März 1999 pauschal besteuert wurden. Ab 1. April 1999 wurden die Aufwandsentschädigungen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit behandelt.
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