BFH - Beschluss vom 22.05.2006
VI R 7/05
Normen:
FGO § 56 ;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 6866/03

Revisionsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung

BFH, Beschluss vom 22.05.2006 - Aktenzeichen VI R 7/05

DRsp Nr. 2006/20346

Revisionsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung

1. Zu den Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.2. Wird die Wiedereinsetzung auf den Verlust eines Schriftstücks bei der Postbeförderung begründet, so sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich die rechtzeitige Absendung bzw. Aufgabe zur Post ergibt. Die bloße Vorlage einer Kopie des Postausgangsbuches reicht nicht aus, weil sich daraus nicht die näheren Umstände über die Absendung des Schriftsatzes ergeben.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog im Streitjahr 1999 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erhielt für eine Tätigkeit als ehrenamtliche Funktionärin der X-Post Gewerkschaft außerdem monatliche Aufwandsentschädigungen, die für den Zeitraum 1. Januar 1999 bis 31. März 1999 pauschal besteuert wurden. Ab 1. April 1999 wurden die Aufwandsentschädigungen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit behandelt.