BFH - Beschluss vom 24.03.2006
V R 59/05
Normen:
FGO § 56 § 116 Abs. 7 S. 2 § 120 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1323
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1595/03

Revisionsbegründungsfrist

BFH, Beschluss vom 24.03.2006 - Aktenzeichen V R 59/05

DRsp Nr. 2006/15917

Revisionsbegründungsfrist

Wer als Angehöriger der steuerberatenden Berufe ein Rechtsmittel einlegt, muss nicht nur die Voraussetzungen und die Anforderungen für dieses kennen oder sich zumindest davon Kenntnis verschaffen, sondern muss auch Rechtsmittelbelehrungen oder rechtliche Hinweise in oder im Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung beachten.

Normenkette:

FGO § 56 § 116 Abs. 7 S. 2 § 120 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Auf Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) hat der Senat mit Beschluss vom 21. Oktober 2005 (V B 96/05) die Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 4. Mai 2005 (6 K 1595/03) betreffend Umsatzsteuer 1998 und 1999 zugelassen. Der Beschluss enthält im ersten Absatz des rechtlichen Hinweises die Erläuterung: "... Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen." Der Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Postzustellungsurkunde am 9. November 2005 zugestellt; die Prozessvollmacht vom 8. Juni 2005 enthält ausdrücklich auch die Zustellungsvollmacht.