I. Auf Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) hat der Senat mit Beschluss vom 21. Oktober 2005 (V B 96/05) die Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 4. Mai 2005 (6 K 1595/03) betreffend Umsatzsteuer 1998 und 1999 zugelassen. Der Beschluss enthält im ersten Absatz des rechtlichen Hinweises die Erläuterung: "... Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen." Der Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Postzustellungsurkunde am 9. November 2005 zugestellt; die Prozessvollmacht vom 8. Juni 2005 enthält ausdrücklich auch die Zustellungsvollmacht.
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