BFH - Beschluss vom 24.06.2002
X B 190/01
Normen:
FGO §§ 56 116 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 85 ;

Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung

BFH, Beschluss vom 24.06.2002 - Aktenzeichen X B 190/01

DRsp Nr. 2002/15833

Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung

1. Von Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die als Prozessbevollmächtigte ein Rechtsmittel einlegen, muss erwartet werden, dass sie die Voraussetzungen und Anforderungen für dieses Rechtsmittel kennen oder sich zumindest davon Kenntnis verschaffen.2. Ein Rechtsirrtum über das einzulegende Rechtsmittel/Rechtsbehelf bzw. die insoweit zu wahrenden Anforderungen sind bei einem Vertreter der rechtsberatenden Berufe nicht entschuldbar.3. Ein Prozessbevollmächtigter kann nicht darauf berufen, dass die Versäumnis einer Rechtsmittelbegründungsfrist auf dem ihm nicht zurechenbaren Verschulden eines Angestellten beruht, wenn er bei erfolgter Vorlage der Handakte die korrekte Frist bzw. deren fehlerhafte Erfassung hätte feststellen können.4. Der Prozessbevollmächtigte muss bei jeder im Zusammenhang mit einer fristwahrenden Prozesshandlung erfolgenden Vorlage der Handakten selbst prüfen, ob eine Rechtsmittelfrist abläuft und für eine rechtzeitige Bearbeitung Sorge tragen.

Normenkette:

FGO §§ 56 116 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 85 ;

Gründe: