BFH - Urteil vom 14.03.2000
IX R 57/99
Normen:
FGO §§ 56 120 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1210

Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Urteil vom 14.03.2000 - Aktenzeichen IX R 57/99

DRsp Nr. 2000/6428

Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Ein Rechtsanwalt handelt nicht schuldhaft, weil er die Ermittlung und Notierung der Revisionsbegründungsfrist seinem Bürovorsteher überlässt. 2. Handelt es sich um eine Anwaltssozietät, die auf Rechtsmittel beim OLG spezialisiert ist und verfügt der Bürovorsteher insoweit über langjährige Erfahrung und ist zudem des Öfteren über Fristen belehrt und stichprobenartig überwacht worden, muss nicht damit gerechnet werden, dass dem Bürovorsteher die Revisionsbegründungsfrist unbekannt ist. 3. Eine zuverlässige Fristenkontrolle für die Revisionsbegründungsfrist ist gewährleistet, wenn diese Frist bei Abgang der Revision, beginnend mit dem Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht, im Fristenkalender notiert wird.

Normenkette:

FGO §§ 56 120 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: