I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Finanzierungskosten für den Erwerb und Kosten der Verwaltung von Anteilen an einer inländischen Tochtergesellschaft, die ihrerseits aus Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften steuerfreie Einnahmen erzielt, in den Jahren 1993 bis 1995 als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
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