BFH - Beschluss vom 10.05.2012
X B 71/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1461
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 405/10

Revisionsgerichtliche Überprüfung einer finanzgerichtlichen Entscheidung im Zusammenhang mit einem Streit über die Schätzung des Gewinns unter Anwendung von Unsicherheitszuschlägen oder Unsicherheitsabschlägen

BFH, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen X B 71/11

DRsp Nr. 2012/14496

Revisionsgerichtliche Überprüfung einer finanzgerichtlichen Entscheidung im Zusammenhang mit einem Streit über die Schätzung des Gewinns unter Anwendung von Unsicherheitszuschlägen oder Unsicherheitsabschlägen

NV: Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalles durch das FG im Rahmen einer Schätzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich. Dies gilt insbesondere für Einwände gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen (ständige BFH-Rechtsprechung).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind teils nicht ordnungsgemäß dargelegt worden, teils liegen sie der Sache nach nicht vor.