BGH - Urteil vom 02.04.2020
1 StR 224/19
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 290
StV 2020, 846
wistra 2020, 425
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5400 Js 17/17 618 KLs 1/18 2 Ss 44/19

Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Hinterziehung der französischen Biersteuer durch eine vorsätzlich unrichtige Meldung des Empfangs des zuvor in Frankreich dem Steueraussetzungsverfahren entnommenen und im EMCS unzutreffend zur Lieferung nach Deutschland gemeldeten Bieres

BGH, Urteil vom 02.04.2020 - Aktenzeichen 1 StR 224/19

DRsp Nr. 2020/7168

Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Hinterziehung der französischen Biersteuer durch eine vorsätzlich unrichtige Meldung des Empfangs des zuvor in Frankreich dem Steueraussetzungsverfahren entnommenen und im EMCS unzutreffend zur Lieferung nach Deutschland gemeldeten Bieres

1. Die Regelung des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist auf die französische Biersteuer anwendbar, weil es sich hierbei um eine harmonisierte Verbrauchsteuer, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet wird, handelt. 2. Steuerlich erheblich ist eine Tatsache, wenn sie zur Ausfüllung eines Besteuerungstatbestandes herangezogen wird und damit Grund und Höhe des Steueranspruchs oder Steuervorteils beeinflusst oder wenn sie die Finanzbehörde zur Einwirkung auf den Steueranspruch sonst veranlassen könnte. Unrichtige Eingangsmeldungen sind steuerlich erheblich, weil sie die Schließung des jeweils in Frankreich eröffneten Beförderungsvorgangs bewirken, ohne dass die in Frankreich entstandene Biersteuer durch die französischen Behörden festgesetzt wird.

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2018 wird verworfen.

2.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe