BGH - Beschluss vom 08.12.2016
1 StR 492/16
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 358 Abs. 2 S. 1; StBerG § 90;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 719
StV 2018, 22
wistra 2017, 267
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 17.06.2016

Revisionsgerichtliche Überprüfunung des Strafausspruchs betreffend die Annahme tatmehrheitlicher Vergehen der Untreue; Berücksichtigung der drohenden berufsgerichtlichen Maßnahmen gem. § 90 Steuerberatungsgesetz (StBerG) bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe

BGH, Beschluss vom 08.12.2016 - Aktenzeichen 1 StR 492/16

DRsp Nr. 2017/2787

Revisionsgerichtliche Überprüfunung des Strafausspruchs betreffend die Annahme tatmehrheitlicher Vergehen der Untreue; Berücksichtigung der drohenden berufsgerichtlichen Maßnahmen gem. § 90 Steuerberatungsgesetz (StBerG) bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 17. Juni 2016 aufgehoben

a)

in den Fällen II 1 A Ziffer 1, 3, 4, 9, 10, 16, 17, 19, 20, 28, 29 und II 1 B Ziffer 36, 38, 39, 40, 41 der Urteilsgründe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen;

b)

im Ausspruch über die verbleibenden Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen;

c)

im Ausspruch über die Verfallsanordnung nach § 111i Abs. 2 StPO mit den zugehörigen Feststellungen, mit Ausnahme der Feststellungen zum Wert des Erlangten.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 358 Abs. 2 S. 1; StBerG § 90;

Gründe