BGH - Beschluss vom 23.01.2019
1 StR 450/18
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 27;
Fundstellen:
StV 2019, 821
wistra 2019, 243
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 28.02.2018

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 27 StGB; Hinterziehung von Biersteuer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union; Zur-Verfügung-Stellen eines Steuerlagers zur Verschleierung des Lieferweges des Bieres

BGH, Beschluss vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 1 StR 450/18

DRsp Nr. 2019/6072

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 27 StGB; Hinterziehung von Biersteuer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union; Zur-Verfügung-Stellen eines Steuerlagers zur Verschleierung des Lieferweges des Bieres

Als strafbare Beihilfe ist jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein. Beihilfe kann zwischen Versuchsbeginn und Vollendung und auch bereits während des Vorbereitungsstadiums geleistet werden, nicht aber nach materieller Beendigung der Haupttat.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Februar 2018, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 27;

Gründe