Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2017
a)in den Fällen 192 bis 194 der Urteilsgründe (Einkommensteuerhinterziehung 2010, 2011 und 2012),
b)im Gesamtstrafenausspruch sowie
c)im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen
mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.Die weitergehende Revision wird verworfen.
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