BGH - Beschluss vom 08.05.2019
1 StR 242/18
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1-2; StGB § 73 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 13
NStZ 2020, 488
wistra 2019, 427
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.12.2017

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 174 Fällen; Zurechnung der entnommenen Beträge aus dem Kassenbestand eines Taxibetriebs als verdeckte Gewinnausschüttungen; Ordnungsgemäße Einziehung des Wertes von Taterträgen

BGH, Beschluss vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 1 StR 242/18

DRsp Nr. 2019/9972

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 174 Fällen; Zurechnung der entnommenen Beträge aus dem Kassenbestand eines Taxibetriebs als verdeckte Gewinnausschüttungen; Ordnungsgemäße Einziehung des Wertes von Taterträgen

Zur Bestimmung des Umfangs der Steuerverkürzungen ist die bei wahrheitsgemäßen Angaben von Gesetzes wegen angefallene Steuer (SollSteuer) mit der tatsächlich - infolge der wahrheitswidrigen Angaben zu niedrig - festgesetzten (Ist-Steuer) zu vergleichen; die Differenz aus diesen beiden Ergebnissen ergibt den Hinterziehungsbetrag.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2017

a)

in den Fällen 192 bis 194 der Urteilsgründe (Einkommensteuerhinterziehung 2010, 2011 und 2012),

b)

im Gesamtstrafenausspruch sowie

c)

im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen

mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1-2; StGB § 73 Abs. 1;