Das Finanzgericht hatte die Klage des Klägers und Rechtsbehelfsführers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1993 bis 1996 als unzulässig abgewiesen, da der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens nicht bezeichnet habe. Mit seinem Begehren macht der Kläger die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend.
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