BFH - Beschluß vom 11.09.2000
XI R 39/00
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1, Nr. 5 ; FGO § 115 Abs. 1 ;

Revisionsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde: Postulationsfähigkeit

BFH, Beschluß vom 11.09.2000 - Aktenzeichen XI R 39/00

DRsp Nr. 2000/10116

Revisionsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde: Postulationsfähigkeit

Zum Vertretungserfordernis im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1, Nr. 5 ; FGO § 115 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Die Revision ist unzulässig.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Fehlt es, wie im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozesshandlung --im Streitfall die Einlegung der Revision-- unwirksam.