BFH - Urteil vom 26.02.2002
X R 44/00
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 § 362 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 68 ;

Revisionsverfahren; Änderungsbescheid; Verböserung im Einspruchsverfahren

BFH, Urteil vom 26.02.2002 - Aktenzeichen X R 44/00

DRsp Nr. 2002/12722

Revisionsverfahren; Änderungsbescheid; Verböserung im Einspruchsverfahren

1. § 68 FGO findet auch auf Änderungsbescheide Anwendung, die während des Revisionsverfahrens ergehen. Durch die FGO -Novelle (2. FGO -ÄndG) hat sich daran nichts geändert.2. Wird eine verbösernde Einspruchsentscheidung während des Revisionsverfahrens durch einen Änderungsbescheid geändert, liegt darin eine Änderung i.S.d. § 68 FGO.3. Eine zulässige Rücknahme des Einspruchs i.S.d. § 362 Abs. 1 Satz 1 AO ist gegeben, wenn die Rücknahme beim FA entspr. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO vor Ablauf des dritten Tages nach Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post eingeht. Das gilt selbst dann, wenn die Einspruchsentscheidung tatsächlich vor Ablauf des 3-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bekannt gegeben wurde.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 § 362 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 68 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte ihre Einkommensteuer für 1994 auf ... DM fest. Nachdem die Kläger dagegen Einspruch eingelegt hatten, wies sie das FA gemäß § 367 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) auf die Möglichkeit einer Verböserung der Einkommensteuerfestsetzung durch eine Einspruchsentscheidung hin.