Der Senat hat mit Beschluß vom 22. März 1999 über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits entschieden und zugleich den Streitwert für das Revisionsverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 8 000 DM festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Beschwerde erhoben. Er beantragt, den Streitwert auf 26 606,08 DM festzusetzen.
Der Senat sieht die Eingabe als eigenes Rechtsmittel des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an, da letztere bereits mangels einer Beschwer sich nicht gegen eine nach ihrer Auffassung zu niedrige Streitwertfestsetzung wenden könnte (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 25 GKG Rz. 59).
1. Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten ist unzulässig.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|