BFH - Beschluss vom 18.05.2006
II B 150/05
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1 § 126 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 298/04

Revisionszulassung; Anwendung von § 126 Abs. 4 FGO

BFH, Beschluss vom 18.05.2006 - Aktenzeichen II B 150/05

DRsp Nr. 2006/20332

Revisionszulassung; Anwendung von § 126 Abs. 4 FGO

Die Revision ist trotz zutreffend gerügten Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO analog § 126 Abs. 4 FGO nicht zuzulassen, wenn sich die Entscheidung des FG im Ergebnis als richtig erweist.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1 § 126 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Alleinerbin ihres im Februar 1999 verstorbenen Ehemannes (E). Dieser war Eigentümer mehrerer bebauter Grundstücke. Als solcher hatte er am 21. September 1998 mit dem Mieter T einen Mietvertrag über die gewerbliche Nutzung eines Teils der auf den Grundstücken befindlichen Räumlichkeiten abgeschlossen. Nach dem Mietvertrag hatte E die Räumlichkeiten in einem noch herzustellenden und auf die gewerbliche Nutzung durch T abgestimmten Zustand zu überlassen. Hinsichtlich des "zur Verfügung zu stellenden" Zustands einschließlich der technischen Einrichtungen wurde auf eine Baubeschreibung im Anhang zum Mietvertrag hingewiesen. Der Vertrag sollte eine Dauer von zehn Jahren --berechnet ab der Übergabe der Räumlichkeiten-- haben. Beim Tode des E waren die erforderlichen Baumaßnahmen noch nicht beendet und die Räumlichkeiten noch nicht übergeben. Die Kosten für die Baumaßnahmen beliefen sich auf 625 380,70 DM. Davon entfielen 126 407,44 DM auf Bauleistungen, die noch zu Lebzeiten des E erbracht worden waren.