BFH - Beschluss vom 30.01.2003
IV B 49/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 649

Revisionszulassung; teilbarer Streitgegenstand

BFH, Beschluss vom 30.01.2003 - Aktenzeichen IV B 49/02 - Aktenzeichen IV B 31/03

DRsp Nr. 2003/4065

Revisionszulassung; teilbarer Streitgegenstand

Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nur für einen Teil einen teilbaren Streitgegenstands vor, darf die Revision nur für den betreffenden Teil zugelassen werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

1. a) Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision betreffend die Bescheide über die Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1993 und 31. Dezember 1994 richtet. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage insoweit wegen fehlenden Vorverfahrens als unzulässig abgewiesen. Das Urteil kann in diesem Punkt weder auf den von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezeichneten Rechtsfragen noch auf dem gerügten Verfahrensfehler beruhen. Die mit der Beschwerde erhobenen Rügen sind diesbezüglich unschlüssig.

b) In Bezug auf die angefochtenen Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide ist die Beschwerde jedoch zulässig und begründet. Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist ordnungsgemäß gerügt; seine Voraussetzungen sind erfüllt. Von einer weiter gehenden Begründung hierzu wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.