I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt die Aufstellung von Geldspielautomaten. In der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr (1990) vom 27. September 1991 erklärte der Kläger eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von 74 539,35 DM, so dass sich verglichen mit den Voranmeldungen des Streitjahres zu seinen Gunsten ein Überschuss in Höhe von 743,25 DM ergab.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Umsatzsteuer 1990 im Bescheid vom 26. November 1991 erklärungsgemäß fest, ohne einen Vorbehalt der Nachprüfung auszusprechen. Aus dem Abrechnungsteil des Bescheides ergibt sich, dass dem Kläger von dem selbst berechneten Erstattungsbetrag 731,65 DM überwiesen und 12 DM durch Umbuchung gutgeschrieben wurden. Dieser Bescheid ist dem Kläger nicht zugegangen. Vom Fehlschlagen der Bekanntgabe erlangte das FA zunächst keine Kenntnis.
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