Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden im Streitjahr 1999 zusammenveranlagt. Streitig ist die Kürzung des sog. Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Kläger erzielte als angestellter Arzt einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 64 600 DM, die Klägerin als Sekretärin einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 68 182 DM. Den Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen (Kläger: 2 185 DM, Klägerin: 14 207 DM) machten die Kläger als beschränkt abziehbare Sonderausgaben geltend.
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