BFH - Beschluss vom 07.02.2007
I B 77/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 961
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 289/05

Revisionszulassungsgründe; Darlegungsanforderungen

BFH, Beschluss vom 07.02.2007 - Aktenzeichen I B 77/06

DRsp Nr. 2007/6148

Revisionszulassungsgründe; Darlegungsanforderungen

Der Vortrag, ein Urteil sei rechtsfehlerhaft und verletze den Gleichheitssatz, reicht nicht aus, die in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe darzulegen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht mit ihrer Beschwerde geltend, das Urteil sei rechtsfehlerhaft und verletze den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). Damit ist keiner der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).